Allgemeine Geschäftsbedingungen von OfficeStar Europe Bischoff-Frankfurt GbR Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Stand Januar 2007
§ 1 Geltungsbereich, widersprechende Geschäftsbedingungen, Schriftform
(1) Für alle Angebote, Verträge sowie für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Bischoff-Frankfurt GbR (nachfolgend Lieferer). Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, der Lieferer hat der Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Falle laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr auch für künftige Geschäfte.
(2) Bestellungen, Annahmeerklärungen und Auftragsbestätigungen sowie alle Vereinbarungen und sonstige Nebenabreden, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nachvertragliche Vereinbarungen sollen ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Preise, Preisänderungen
(1) Angebote des Lieferers sind freibleibend. Der Besteller ist an sein Angebot vierzehn Tage, bei Büroeinrichtungsgegenständen 28 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der beim Lieferer eingegangenen Bestellung innerhalb dieser Frist, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung zustande.
(2) Die den Angeboten des Lieferers zugrunde liegenden Preise verstehen sich vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung ab Werk bzw. Lager ohne Verpackung (vgl. § 6 Abs. 4) und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Die Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Beträgt die Lieferfrist mehr als vier Wochen und tritt während der Lieferfrist eine Preisänderung ein, z. B. infolge von Veränderungen der Lohn- und Gehaltstarife oder der Material- und Produktionskosten, so ist der Lieferer bei Fehlen einer Festpreisabrede berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang anzupassen und die Preise zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen zu berechnen.
(4) Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt, sie sind jedoch unverbindlich. Erkennt der Lieferer während der Ausführung des Auftrages, dass sich die veranschlagten Kosten um mehr als 15 % erhöhen werden, wird er den Besteller darauf hinweisen.
§ 3 Widerrufsrecht bei Verbrauchergeschäften
(1) Sofern es sich bei dem Besteller um eine natürliche Person handelt, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, kann der Besteller sein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages binnen einer Frist von 14 Tagen gegenüber dem Lieferer widerrufen, es sei denn, der Kaufgegenstand wurde direkt im Verkaufsladen des Lieferers gekauft, nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten. Ferner besteht kein Rückgaberecht bei Audio- und Videoaufzeichnungen oder Software, wenn die gelieferten Datenträger vom Besteller entsiegelt wurden.
(2) Der Widerruf hat schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Ware zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Frist beginnt mit Übergabe des Kaufgegenstandes. Bei rechtzeitigem Widerruf kommt kein Vertrag zwischen dem Besteller und dem Lieferer zustande, evtl. geleistete Zahlungen des Bestellers werden in diesem Fall zurückerstattet.
(3) Im Falle des Widerrufs hat der Besteller die gelieferte Ware auf Gefahr des Lieferers unverzüglich zurückzusenden. Übersteigt der Wert der bestellten und gelieferten Ware einen Betrag in Höhe von 40 Euro, werden die Kosten der Rücksendung vom Lieferer getragen. Andernfalls hat der Besteller die Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware.
(4) Im Falle des Widerrufs hat der Besteller den Wert der Nutzung bis zur Ausübung des Widerrufs zu vergüten.
§ 4 Lieferung, Lieferfristen/Liefertermine, Lieferverzug, Selbstbelieferung, Höhere Gewalt, Teillieferungen
(1) Die in der Auftragsbestätigung des Lieferers angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Lieferzeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten, sofern bei Auftragserteilung alle technischen und/oder organisatorischen Einzelheiten von Auftragsinhalt und -umfang verbindlich festliegen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher, vom Besteller beizustellender Unterlagen und abzugebender Erklärungen sowie bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Bestellers verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Diese Regelung gilt für eine Installationsfrist entsprechend; diese beginnt jedoch frühestens zu laufen, wenn vom Besteller beizustellende bzw. zu installierende Geräte mangelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert sind und wenn die grundsätzlich vom Besteller auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mangelfrei gegeben sind.
(2) Wird unter diesen Voraussetzungen eine Lieferfrist oder ein Liefertermin verbindlich vereinbart und seitens des Lieferers nicht eingehalten, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag erst zu, wenn eine von ihm mittels eingeschriebenen Briefes gestellte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht eingehalten wird. Als angemessen gilt eine Nachfrist von drei Wochen, beginnend mit dem Ablauf der vereinbarten bzw. der nach § 3 Abs. 3 verlängerten Lieferfrist. Bei unverbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen kann ein Rücktrittsrecht des Bestellers bei verzögerter Lieferung nur dann ausgeübt werden, wenn die unverbindliche Lieferzeit um mehr als drei Wochen überschritten ist und der Besteller nach Fristablauf unter schriftlicher Setzung einer Nachlieferungsfrist von weiteren drei Wochen erklärt hat, am Vertrag nicht festhalten zu wollen.
(3) Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät der Lieferer gegenüber dem Besteller nicht in Verzug, es sei denn, der Lieferer hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(4) Der Besteller kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Lieferers auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, maximal jedoch auf den fünffachen Nettobestellwert.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse, die vom Lieferer nicht zu vertreten oder ihm nicht zurechenbar sind, ihm die Leistung aber gleichwohl vorübergehend unmöglich machen - hierzu gehören z. B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, unvorhersehbare Betriebsstörungen und Personalmangel, rechtmäßiger Streik und Aussperrung, unvermeidbarer Rohstoff- und Energiemangel oder Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - berechtigen den Lieferer - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen -, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Das gilt auch, wenn die Verzögerung bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt. Der Lieferer verpflichtet sich, seine Vorlieferanten sorgfältig auszuwählen. Im Falle der Verzögerung wird der Lieferer Beginn und Ende der zugrunde liegenden Ereignisse dem Besteller mitteilen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, sind der Lieferer und der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wobei der Rücktritt des Bestellers zuvor einer angemessenen Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf.
(6) Teillieferungen (darunter ist auch die Lieferung eines elektronischen Abrechnungssystems mit mindestens einem für den Anwender sinnvoll einzusetzenden Teilprogramm zu verstehen) sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Die Rücksendung von Ware ist nur mit ausdrücklichem vorherigen Einverständnis des Lieferers zulässig. Zumutbare Teillieferungen können sofort berechnet werden.
§ 5 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht, Nachbesserung/Ersatzlieferung
(1) Der Lieferer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet vom Datum der Ablieferung der Ware an. Der Lieferer leistet Gewähr für Eigenschaftszusicherungen nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eigenschaften in Katalogbeschreibungen gelten nur dann als zugesichert, wenn diese vom Lieferer ausdrücklich bestätigt werden. Für gebrauchte Maschinen und Geräte ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mengenfehler, Falschlieferungen oder Mängel zu untersuchen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablieferung der Ware schriftlich dem Lieferer bekannt zu geben. Verborgene Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach ihrer Feststellung dem Lieferer gegenüber schriftlich zu rügen.
(3) Der Lieferer hat nach seiner Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt auch eine wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl - wofür dem Lieferer ein angemessener Zeitraum und Gelegenheit einzuräumen ist - kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. (4) Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen, es sei denn, die Ware ist mangelhaft.
§ 6 Versand, Gefahrübergang, Versicherung
(1) Alle Sendungen reisen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lager des Lieferers bzw. bei Möbeln und technischen Anlagen ab Werk des Herstellers. Die Gefahr geht mit Übergabe an die Transportperson auf den Besteller über, es sei denn, der Versand erfolgt durch Personal und Fahrzeuge des Lieferers. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Besteller auf diesen über. Eine Versicherung wird, wenn der Besteller keine gegenteilige Weisung gibt, auf dessen Rechnung abgeschlossen.
(2) Verzögert sich die Verladung aufgrund von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Mit der Mitteilung über erfolgte Absonderung und Einlagerung, die auf Gefahr und Rechnung des Bestellers erfolgt, ist die Lieferpflicht des Lieferers erfüllt. Sollte der Versand durch Personal und Fahrzeuge des Lieferers erfolgen, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder einen Beauftragten des Bestellers geht die Gefahr mit der Ausgabe der Ware auf ihn über.
(4) Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so werden die Erzeugnisse auf dem günstigst erscheinenden Weg verschickt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung. Verpackungskosten werden billigst bzw. anteilig berechnet.
(5) Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise überlassene Gegenstände lagern beim Besteller auf dessen Gefahr und sind entsprechend zu versichern. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist auf Anforderung nachzuweisen.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung, Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis mit Übergabe des Kaufgegenstandes fällig, sämtliche Zahlungen des Bestellers sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten.
(2) Mieten und Wartungspauschalen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, für den im Vertrag vorgesehenen Zeitraum im Voraus zu zahlen.
(3) Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. Wechsel werden nur aufgrund vorheriger Vereinbarung und nur unter der Voraussetzung angenommen, dass sie diskontfähig sind. In diesem Fall werden die üblichen Bankspesen gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Bei Systemmaschinen - einschließlich Software - sowie bei Sonderanfertigungen und bei Einrichtungen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 2.500 gilt vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung folgende Zahlungsvereinbarung: - 1/3 bei Erhalt der Auftragsbestätigung - 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft beim Lieferer - 1/3 30 Tage nach Übergabe (bei Kaufverträgen) bzw. nach Abnahme (bei Werkverträgen) der Ware.
(5) Bei Zahlungsverzug oder bei Stundung des Rechnungsbetrages ist der Lieferer berechtigt, vom Besteller Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu verlangen. Hierdurch wird dem Lieferer das Recht, im Einzelfall nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist, nicht abgeschnitten.
(6) Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, nach erfolgter Setzung einer Nachfrist von einer Woche für weitere Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung zu verlangen. Ferner ist er in diesem Fall nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht, vom Besteller einen weitergehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Diese Bestimmungen gelten auch für Teilzahlungsvereinbarungen.
(7) Tritt nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, kann der Lieferer die ihm obliegende Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Dies gilt auch dann, wenn dem Lieferer eine bei Vertragsschluss bereits bestehende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers erst nach Vertragsschluss bekannt wird, ohne dass er von der wesentlichen Vermögensverschlechterung Kenntnis haben musste. Bewirkt der Besteller trotz schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist die Gegenleistung nicht oder leistet er keine Sicherheit, so ist der Lieferer unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.
(8) Eine Aufrechnung seitens des Bestellers ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 8 Programme und Zeichnungen
(1) Vom Lieferer unentgeltlich gelieferte oder nur anteilig in Rechnung gestellte Fertigungshilfsmittel (z. B Zeichnungen, Modelle, Klischees usw.) bleiben sein Eigentum, insbesondere auch im Hinblick auf das Urheberrechtsgesetz und dürfen nicht ohne seine ausdrückliche Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sie dem Lieferer auf Verlangen zurückzugeben.
(2) Für EDV-Programme gelten im übrigen Sonderbedingungen, die durch Erklärung des Lieferers zum Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht werden können.
§ 9 Urheberschutz bei Drucksachen.
Der Besteller haftet dem Lieferer gegenüber dafür, dass bestellte Drucksachen nicht mit Rechten Dritter nach dem Urheberrechtsgesetz behaftet sind. Auf ihm bekannte Rechte Dritter wird der Lieferer den Besteller hinweisen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche der Lieferer gegen den Besteller im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.
(2) Ferner bleibt die Ware im kaufmännischen Geschäftsverkehr bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche der Lieferer gegen den Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum des Lieferers. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen des Lieferers.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Zur Sicherung aller offener Ansprüche tritt er die aus dem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer entstehende Forderung bereits jetzt an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Solange der Lieferer Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist er bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen. Nach Zahlungseinstellung des Bestellers ist sowohl die Weiterveräußerung als auch die Verarbeitung der Vorbehaltsware ausgeschlossen.
(4) Der Besteller ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich dieser, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat die von ihm für den Lieferer eingezogenen Beträge aus der Bezahlung von Vorbehaltsware, soweit die entsprechenden Forderungen des Lieferers gegen ihn fällig sind, sofort abzuführen. Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge dem Lieferer zu und sind abgesondert aufzubewahren.
(5) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und ist der Lieferer deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, die zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten.
(6) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung des Lieferers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers. Das Recht des Bestellers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiterzuverkaufen, bleibt hiervon unberührt
(7) Bei Zugriffen Dritter, z.B. bei Pfändung der Vorbehaltsware, hat der Besteller dem Lieferer sofort schriftlich zu unterrichten und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen.
(8) Stellt der Besteller nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen des Lieferers zur Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist der Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach Mahnung zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Weiterhin ist der Besteller in diesen Fällen verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware nebst einer Aufstellung über die Forderungen an Drittschuldner zu übersenden.
(9) Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Lieferer stellt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - nur dann einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Der Lieferer ist berechtigt, dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu setzen und anzudrohen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung die Annahme der Leistung abgelehnt und die sichergestellte Vorbehaltsware unter Anrechnung einer evtl. erhaltenen Zahlung auf den Kaufpreis verwertet wird. Werden die Verbindlichkeiten nicht erfüllt, kann der Lieferer die Ware freihändig verwerten. Der Besteller hat in diesem Fall die Verwertungskosten zu tragen. Weitere dem Lieferer zustehende gesetzliche Rechte werden von dieser Regelung nicht berührt.
(10) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Untergang, Diebstahl und Beschädigung, zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seinen Versicherer zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum des Lieferers beziehen, an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
(11) Der Lieferer ist auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 15% übersteigt.
§ 11 Geheimhaltung, Referenzlisten
(1) Der Besteller verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen einer Auftragsabwicklung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lieferers – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung - vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zu offenbaren. Die Mitarbeiter des Bestellers sind entsprechend zu verpflichten.
(2) Der Besteller ermächtigt den Lieferer, dessen Firma in Referenz- und/oder Besitzerlisten aufzunehmen und diese Interessenten zugänglich zu machen.
§ 12 Sondervereinbarungen
(1) Für Sondervereinbarungen (Mietverträge, Leasingverträge, Softwareverträge usw.) gelten zusätzlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen noch die formularmäßigen Bedingungen der Drittauftragnehmer. In diesen Fällen wird der Lieferer dem Besteller die Bedingungen der Drittauftragnehmer unverzüglich zur Kenntnis bringen. Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der rechtsverbindlichen Unterschrift der vertragsschließenden Parteien.
(2) Insbesondere bei Miet- und Leasingverträgen gilt die Auftragserteilung an den Lieferer als Genehmigung des Vertragsabschlusses zwischen Lieferer und Vermieter bzw. Leasinggeber und gleichzeitig als Verpflichtung, mit dem Leasinggeber einen den festgelegten Bedingungen entsprechenden Vertrag abzuschließen.
§ 13 Haftungsbeschränkung
Der Lieferer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Lieferers auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt, maximal jedoch auf den fünffachen Nettobestellwert. Ansonsten haftet der Lieferer nicht. Die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bleibt hiervon unberührt.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lieferers, wenn der Besteller Kaufmann ist.
(2) Als Gerichtsstand gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten - auch für Wechsel- und Scheckklagen - der Sitz des Lieferers als vereinbart, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder allgemeiner Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame Bestimmungen nach Möglichkeit durch solche zulässigen Bestimmungen ersetzen, die den angestrebten Zweck weitestgehend erreichen.
(2) Rechte des Bestellers aus dem mit dem Lieferer getätigten Rechtsgeschäft sind mit Ausnahme der in § 12 genannten Sonderfälle nicht übertragbar. *Hinweis für Verbraucher: Handelt es sich bei dem Besteller um eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, kann er seine Bestellung unter bestimmten Voraussetzungen binnen einer Frist von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf sowie evtl. sonstige Beanstandungen sind an die Bestellanschrift zu richten. Die Einzelheiten zum Widerrufsrecht, insbesondere zu den Voraussetzungen, zum Fristbeginn und zur Form des Widerrufs, ergeben sich aus § 3 unserer Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen. Informationen zu unseren Gewährleistungsbedingungen sind in § 5 der Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen zu finden."
